- Lagergeschäft
- I. Handelsbetriebslehre:Warendistribution über die Lager der Glieder der ⇡ Handelskette, z.B. beim ⇡ Eigengeschäft eines ⇡ Einkaufskontors des Großhandels. Auch bei ⇡ Fremdgeschäften ist Lenkung des Warenstroms über das Lager des Kontors möglich; vorherrschend ist hierbei jedoch das ⇡ Streckengeschäft.II. Handelsrecht:1. Begriff: Gewerbsmäßig übernommene Lagerung und Aufbewahrung von Gütern durch ⇡ Lagerhalter (§§ 467–475h HGB). Das L. ist eine besondere Art des ⇡ Verwahrungsvertrags.- 2. Gegenstand des Vertrags ist die Lagerung und Aufbewahrung von lagerbaren Gütern.- 3. Arten der Lagerung: a) Sonder-L. wenn nichts anderes vereinbart ist. Das Gut ist gesondert aufzubewahren. Es bleibt Eigentum des Einlagerers.- b) Sammel-L. (Mischlagerung): Wenn die Aufbewahrung und die Vermischung mit anderen Sachen von gleicher Art und Güte (Getreide in Silos, Benzin in Tanks) gestattet ist. Es entsteht ⇡ Miteigentum der beteiligten Einlagerer nach Bruchteilen (§ 469 II HGB).- c) Summen-L.: Einlagerung vertretbarer Sachen. Das Eigentum geht auf den Lagerhalter über, und dieser ist nur verpflichtet, Sachen von gleicher Art, Güte und Menge zurückzuerstatten; uneigentlicher Verwahrungsvertrag, auf den die Vorschriften über das ⇡ Sachdarlehen angewandt werden (§§ 700, 607 ff. BGB).
Lexikon der Economics. 2013.