Lagergeschäft

Lagergeschäft
I. Handelsbetriebslehre:Warendistribution über die Lager der Glieder der  Handelskette, z.B. beim  Eigengeschäft eines  Einkaufskontors des Großhandels. Auch bei  Fremdgeschäften ist Lenkung des Warenstroms über das Lager des Kontors möglich; vorherrschend ist hierbei jedoch das  Streckengeschäft.
II. Handelsrecht:1. Begriff: Gewerbsmäßig übernommene Lagerung und Aufbewahrung von Gütern durch  Lagerhalter (§§ 467–475h HGB). Das L. ist eine besondere Art des  Verwahrungsvertrags.
- 2. Gegenstand des Vertrags ist die Lagerung und Aufbewahrung von lagerbaren Gütern.
- 3. Arten der Lagerung: a) Sonder-L. wenn nichts anderes vereinbart ist. Das Gut ist gesondert aufzubewahren. Es bleibt Eigentum des Einlagerers.
- b) Sammel-L. (Mischlagerung): Wenn die Aufbewahrung und die Vermischung mit anderen Sachen von gleicher Art und Güte (Getreide in Silos, Benzin in Tanks) gestattet ist. Es entsteht  Miteigentum der beteiligten Einlagerer nach Bruchteilen (§ 469 II HGB).
- c) Summen-L.: Einlagerung vertretbarer Sachen. Das Eigentum geht auf den Lagerhalter über, und dieser ist nur verpflichtet, Sachen von gleicher Art, Güte und Menge zurückzuerstatten; uneigentlicher Verwahrungsvertrag, auf den die Vorschriften über das  Sachdarlehen angewandt werden (§§ 700, 607 ff. BGB).

Lexikon der Economics. 2013.

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  • Lagergeschäft — Lagergeschäft, die gewerbsmäßige Übernahme der Lagerung und Aufbewahrung von Gütern durch einen Dritten, den sogen. Lagerhalter oder Lagerhausunternehmer. Der Lagerhalter hat die gleichen Rechte und Pflichten wie der Kommissionär (s. d.),… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Lagergeschäft — Lagergeschäft, die gewerbsmäßige Übernahme der Lagerung und Aufbewahrung fremder Güter durch einen Lagerhalter (Handelsgesetzb. §§ 416 424) …   Kleines Konversations-Lexikon

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